Spezialgebiet/fächerübergreifend Matura bis 2014


Von einer Ausarbeitung und Vorlage des "Spezialgebiets" weiß die RPVO nichts.  

Die Rechtsnorm in der derzeit gültigen RPVO (Stand 2012):

§ 19 Abs. 5: „Spezialfragen beziehen sich auf Themenbereiche aus dem gesamten Lehrstoff der Oberstufe, bei denen Teilgebiete des Lehrstoffes vertiefend und mit höheren Anforderungen an Detailkenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten zu behandeln sind. Für die Spezialfrage hat der Prüfungskandidat zu Beginn des zweiten Semesters der letzten Schulstufe in jedem der von ihm gewählten Prüfungsgebiete im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Prüfer einen Themenbereich bekanntzugeben. Dieser muß von Art und Umfang her mehrere verschiedene Aufgabenstellungen zulassen und darf im Unterricht nicht so weit vorbereitet werden, daß die Eigenständigkeit der Prüfungsleistung beeinträchtigt würde. Bei der Vorbereitung des Themenbereiches ist sicherzustellen, dass ein über den Unterricht hinausgehender Bildungserwerb nachgewiesen werden kann.“

Die schulrechtlichen Bestimmungen betreff fächerübergreifende Matura:

"Die mündlichen Schwerpunktprüfungen umfassen zusätzlich zur Kern- und Spezialfrage (§19 Abs. 3 bis 5) 

1. bei einer fächerübergreifenden Frage in sinnvoller Fächerkombination den fächerübergreifenden Bereich von zwei Prüfungsgebieten (§ 5), wobei sich diese Frage über die fachspezifischen Bereiche und Problemstellungen der jeweiligen Prüfungsgebiete hinausgehend auf die Querverbindungen zwischen den betreffenden Prüfungsgebieten zu erstrecken hat,... ." (aus § 20 Abs. 1)

„Für die mündliche Schwerpunktprüfung hat der Prüfungskandidat

1. bei der fächerübergreifenden Aufgabenstellung gemäß Abs. 1 Z 1, über die Zielsetzungen des § 19 Abs. 2 hinausgehend, bei der Problemerfassung und Problembegegnung Einblick und Verständnis in die fächerübergreifenden Teilbereiche und ihre wesentlichen Zusammenhänge zu zeigen, ...“ (aus § 20 Abs. 2)

„Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei der Beantwortung der fächerübergreifenden, der vertiefenden bzw. der ergänzenden Frage im Rahmen einer allfälligen mündlichen Schwerpunktprüfung sind in die Teilbeurteilung(en) der betreffenden beiden Prüfungsgebiete bzw. des betreffenden Prüfungsgebietes miteinzubeziehen.“ (§ 42 Abs.3)

Die RPVO überlässt es dem einzelnen Lehrer bzw. den beiden Lehrern, in diesem Rahmen sinnvoll zu agieren.